Winterdienst

Fragen/Hinweise/Beschwerden bzgl. Winterdienst auf Landesstraßen
Straßenmeisterei Kremsmünster, Winterdiensthotline: 0664 600 72 43145

 

Schneeräumung - Pflichten der Anrainer (§ 93 Straßenverkehrsordnung)

Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten (ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften) haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand vor der Liegenschaft in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.

Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.