Fassadenaktion

1.       Als Förderungsobjekt kommen Bauten und Bauteile in Betracht, die für das charakteristische Gepräge des Gemeindebildes von Bedeutung sind und vor dem Jahr 1960 errichtet wurden. Bei Bauernhäusern kann nur der Wohntrakt in die Fassadenaktion einbezogen werden.

2.       Eine Förderung ist nur bei Vorliegen einer positiven Stellungsnahme durch den Ausschuss für Wirtschaft und Fremdenverkehr bzw. des Gemeindevorstandes möglich.

3.       Auf eine Förderung besteht kein Rechtsspruch.

4.       Die Förderungsanträge sind vom Bewerber schriftlich beim Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall einzubringen.

5.       Über die Anträge und über die Höhe der Zuschüsse wird der Ausschuss für Wirtschaft und Fremdenverkehr bzw. der Gemeindevorstand beraten und dem Gemeinderat mit einem Antrag auf Beschlussfassung vorlegen. Die Anträge werden in der Reihenfolge Ihres Einlangens behandelt.

6.       Vor Inangriffnahme der Arbeiten ist unbedingt mit dem Gemeindeamt bzw. dem Ortsplaner Kontakt aufzunehmen.

7.       Die Kosten für den Fenstertausch (z.B. Holzfenster gegen Plastikfenter etc.) werden nicht gefördert.

8.       Die Höchstförderung beträgt:
bei Färbelung der Fassaden (Malerarbeiten) 10% des Rechnungsbetrages max. € 363,36
bei Baumeisterarbeiten und Malerarbeiten 10% des Rechnungsbetrages max. € 726,73

9.       Die Auszahlung des jeweiligen Betrages erfolgt nach Abschluss der Fassadenrenovierungsarbeiten.

10. Im Falle der Gewährung einer Förderung durch die Gemeinde ist der Förderungswerber verpflichtet, das geförderte Objekt entsprechend des Ortsbildplanes der Gemeinde auszuführen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung wird die Zusicherung der Förderung widerrufen.