Ruhezeiten

Zur Abwehr von in ungebührlicher Weise störendem Lärm ist die Verwendung oder der Betrieb nachstehender Lärmquelle(n) verboten.

a)    Elektrorasenmäher (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter) oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren, Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte, soweit sie sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes beziehen.

b)    Rundfunkgeräte oder Fernsehgeräte oder Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabegeräte im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen dann, wenn die Verwendung oder der Betrieb solcher Geräte im Freien, auf Grund ihrer Schallfrequenz oder Lautstärke tatsächlich eine erhebliche bzw. ungebührliche Lärmstörung für die Nachbarschaft erzeugt und als störend empfunden wird. Hiervon ausgenommen sind öffentlichen Veranstaltungen und die Verwendung von Geräten im Kopfhörerbetrieb.

c)    Motorbetriebene Modellflugkörper, für die nicht ohnehin eine Bewilligung nach § 129 Abs 1 Luftfahrtgesetz, BGBl 253/1957 idF BGBl I 898/1993, erforderlich ist. Dieses Verbot gilt weiters für Modellboote oder sonstige Modellfahrzeuge mit Verbrennungsmotor.

Diese Verordnung gilt für alle Grundstücke und Grundstücksteile,

  • die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Pfarrkirchen bei Bad Hall als Kerngebiet-K, Wohngebiet-W, Kurgebiet-K, Sonderwidmung „Golfplatz“ oder gemischtes Baugebiet–M ausgewiesen sind.
  • die im Flächenwidmungsplan mit der Signatur „+“ (bestehendes Wohngebäude im Grünland) versehen sind.
  • im Grünland auf denen Wohnhäuser stehen. Das sind: Gst. Nr. 34/2 u. 35/2, Bfl. 21 u. 218/5, Bfl. 20 u. 215/1 alle KG Möderndorf und Bfl. 50 und 351/1 KG Feyregg.

Mit den in § 1 lit. c) angeführten motorbetriebenen Modellflugkörpern ist zu allen unter § 2 angeführten Grundstücken und Grundstücksteilen ein Abstand von 200 m einzuhalten.

Verbotszeiten:

  • Sonn- und feiertags von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • Montags bis freitags von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages
  • Samstags von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr