Hundeabgabe
€ 50,00
€ 20,00 für Wachhunde
Chippflicht für Hunde
Seit 1. Juli 2008 gilt die verpflichtende Kennzeichnung und Registrierung von Hunden nach dem Tierschutzgesetz (§ 24). Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels zifferncodiertem, elektronisch ablesbarem Microchip auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von 3 Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe, so zu kennzeichnen.
Als Übergangsbestimmung wurde festgelegt, dass noch nicht gechippte Hunde bis spätestens 31.12.2009 zu kennzeichnen sind. Es werden daher alle Hundebesitzer darauf hingewiesen, ihren Hund ehestmöglich einen Microchip einsetzen zu lassen und die Nummer dem Gemeindeamt Pfarrkirchen bei Bad Hall bekannt zu geben. Sollte ihr Hund bereits einen Chip haben, ersuchen wir Sie die Nummer am Gemeindeamt bekannt zu geben.
Die Kennzeichnung mit Hundemarken bleibt weiterhin aufrecht!!!
Wie funktioniert das Chippen
Ein winziger Mikrochip der verschiedene Buchstaben- und Zahlenkombinationen enthält, wird dem Hund mit einer Injektionsnadel unter die Haut gesetzt - vorzugsweise auf der linken Halsseite hinter dem Ohr. Dieser Eingriff beeinträchtigt das Tier in keinster Weise und ist nicht schmerzhafter als eine Impfung. Die auf dem Mikrochip gespeicherten Zahlen sind von Tierärzten sowie Tierschutzhäusern, welche ein Lesegerät besitzen, jederzeit abrufbar.
Um den Tierbesitzer zu eruieren, muss die Zahlenkombination in die Datenbank eingegeben werden. (www.animaldata.com)
Die Vorteile der elektronischen Kennzeichnung Durch die eindeutige Kennzeichnung kann einem Hund der entlaufen ist, gestohlen, ausgesetzt oder verletzt aufgefunden wird, schnell geholfen werden. Der Besitzer kann vom Tierarzt mittels Lesegerät via Internet in kürzester Zeit eruiert werden und dem Tier bleibt ein längerer Aufenthalt in einem Tierheim erspart. Die elektronische Kennzeichnung hat die Funktion eines Passfotos und macht den Hund individuell eindeutig erkennbar. Voraussetzung für die Ausstellung eines EU-Heimtierausweises ist eine eindeutige Kennzeichnung! (ab 2011 gilt ausschließlich Chippen) Nähere Informationen zu den verschiedenen Reisebestimmungen erhalten Sie bei Ihrem Tierarzt.
Info – OÖ. Hundehaltegesetz
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass, lt. oö. Hundehaltegesetz, bereits bei ANMELDUNG eines Hundes der Versicherungs- u. Sachkundenachweis vorzulegen ist. Auch die ABMELDUNG eines Hundes sollte im Gemeindeamt durchgeführt werden.
Weiters werden alle HundehalterInnen gebeten, sich an die Maulkorb- u. Leinenpflicht zu halten.
Ein diesbezügliches Handbuch zum oö. Hundehaltegesetz liegt in der Gemeinde für Sie auf.
Der/Die HundehalterIn erhält die Hundemarke (€ 4,00) nach Einzahlung der Hundeabgabe von der zuständigen Behörde. Die Hundemarke muss sichtbar am Halsband des Hundes angebracht werden (so sich der Hund außerhalb des Hauses befindet).
mehr Informationen unter: Land OÖ, OÖ Hundehaltegesetz